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Die neue Satzung wurde am 25.04.2022 vom Amtsgericht Münster auf dem Registerblatt VR 3212 ins Vereinsregister eingetragen. Sie kann hier als pdf- Datei heruntergeladen werden.
Ebenso wurde der neue Vereinsname »Für nierenkranke Kinder« eingetragen.

Satzung des Vereines »Für nierenkranke Kinder« e.V.


§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein trägt den Namen »Für nierenkranke Kinder« e.V. Er ist unter der Nummer 3212 im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

2) Sitz des Vereins ist Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

2) Die gespendeten finanziellen Mittel dienen der Förderung und Unterstützung chronisch nierenkranker Kinder und Jugendlicher, die in besonderer Weise durch ihre chronische Erkrankung behindert und beeinträchtigt sind.
Auch die Unterstützung der betroffenen Familien der Kinder ist Zweck des Vereines.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Finanzierung von Stellen psychosozialer Mitarbeiterinnen und die Finanzierung von regelmäßigen Familienfreizeiten erreicht.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden. Die Ablehnung kann auf Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden.

2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Austritt, durch Ausschluss sowie durch Auflösung des Vereins.

3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zulässig.

4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied der in § 2 dargelegten Zweckbestimmung des Vereins zuwiderhandelt oder seine Treuepflicht verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand.

5) Die Mitglieder sind verpflichtet Postanschrift und Emailadresse bei Änderungen zu aktualisieren.

6) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

7) Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vorher ist das Einverständnis der oder des Betroffenen einzuholen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechten und Pflichten eines Mitgliedes; vom Mitgliedsbeitrag sind sie befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den in § 2 näher beschriebenen Zweck des Vereins zu fördern. Sie unterliegen der Treuepflicht.

§ 6 Organe des Vereines

1) Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist in der Regel im zweiten Quartal jeden Jahres mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder des Beirates für erforderlich gehalten werden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung einzuberufen.

3) Die Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen obliegen einem der beiden Vorsitzenden und haben schriftlich oder per Email zu erfolgen. Den Einladungen muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Beirates

2) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters

3) Entlastung von Vorstand und Schatzmeister

4) Festlegung von Schwerpunktaufgaben des Vereins

5) Festlegung des Mitgliedsbeitrages

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine Übertragung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes ist nicht erlaubt.

2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, der Ausschluss eines Mitgliedes sowie die Abwahl des Vorstandes während des laufenden Geschäftsjahres bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll durch ein von der Versammlung gewähltes Mitglied geschrieben. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Eine Erweiterung des Vorstandes ist nach Votum der Mitgliederversammlung möglich.

2) Die beiden Vorsitzenden leiten den Verein. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB .

3) Nach jeweils zulässiger Amtszeit hat eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.

4) Der Schatzmeister kann nach Beschluß der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 11 Der Beirat

1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Mitglied des Beirates sein.

2) Mitglieder des Beirates sind Leiter und Stellvertreter des Leiters der Kindernephrologie Münster.

3) Mitglied des Beirates ist eine nicht-ärztliche, fachkundige Person im Sinne des Vereinszweckes.
Diese wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Haftung des Vereins

Der Verein, seine Organe und seine Beauftragten haften seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die ordnungsgemäße Kassenprüfung wird von einer Person, die nach § 37 Steuerberatungsgesetz geprüft ist, durchgeführt. Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 14 Ausfall des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Elternverein »füreinander e.V.«, ersatzweise »Herzenswünsche e.V.« zu, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Fassung der Satzung wurde am 30.11.2021 durch die Mitgliederversammlung angenommen und beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.